Die Satzung des Förderverein Kelter Stockheim e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kelter Stockheim", im folgenden Förderverein genannt.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Stockheim
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein hat den Zweck, den Erhalt, die Restaurierung und weitere sinnvolle Nutzung der Stockheimer Kelter und des Kelterplatzes zu fördern. Der Förderverein ist Betreuer des Weinbaumuseums und der weiteren Einrichtung in der Stockheimer Kelter.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 , Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. An Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, Zuwendungen und unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches bezahlt werden.
  3. Die Gelder werden erwirtschaftet aus Museumsbetrieb, Vermietung und Bewirtschaftung der Räumlichkeiten, Führungen mit Weinproben und Informationsveranstaltungen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet:       a)  durch Tod

                                                                        b)  durch Austritt, jedoch nur zum Jahresende, der schriftlich bis zum 30.Oktober dem Verein gemeldet sein muss.

                                                                                                                                                                                                                                             

 

 

§4 Organe

Die Organe des Fördervereins sind:

  • der Vorstand
  • der Ausschuss und
  • die Mitgliederversammlung

§5 Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus: 
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier

 

              2.  Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten je allein den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, sowie die Ausschußsitzungen. Er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Ausschusses mit einer finanziellen Belastung bis 2000.-€ im Einzelfall.                                                                                                                         

              

               3. Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das auf Verlangen in der darauffolgenden Sitzung zu verlesen ist. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und gemeinsam von Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§6 Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens 3 weitere Mitglieder an.
  2. Der Ausschuss erarbeitet und beschließt die Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes.
  3. Für Einberufung und Beschlussfassung gilt §7, Absatz 2 und 3 entsprechend.

§7 sonstiges

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist 1 x jährlich innerhalb eines Kalenderjahres einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  2. Mindestens 10 Prozent der Mitglieder können unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 8 Tagen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.
  4. Beschlüsse und Wahlen werden durch Handzeichen durchgeführt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung verlangt. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Maßgeblich bei allen Abstimmungen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie Nicht- Erschienene behandelt.
  5. Die Mitgliederversammlung setzt den zu erhebenden Mitgliedsbeitrag fest.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstand, Ausschuss und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Im Jahre der Vereinsgründung werden die Mitglieder des Vorstandes wie folgt gewählt. -der Vorsitzende auf 3 Jahre                                                                                    -der 2.Vorsitzende auf 2 Jahre                                                                                  -der Schriftführer auf 3 Jahre                                                                                   -der Kassier auf 2 Jahre                                                                                                In den darauf folgenden Jahren sind Neuwahlen entsprechend Satz 1 durchzuführen.
  7. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Fördervereins zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung erforderlich ist.
  8. Alle Mitglieder haben das Recht, 1 Woche vorher dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, sowie die Pflicht, die Ziele des Fördervereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

 

 

 

§8 Kostendeckung

Die entstehenden Kosten werden gedeckt durch:

a) Beiträge der Mitglieder

b) Spenden und Zuwendungen

 

Kosten zum Erhalt und Restaurierung der Kelter und des Kelterplatzes gehen zu Lasten der Stadt Brackenheim als Eigentümerin des Gebäudes.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Brackenheim mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Teilort Stockheim zu verwenden.